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Gewerbesteuerkürzung: Eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann eine Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Das bedeutet, dass dann unter Umständen gar keine Gewerbesteuer anfällt. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr streng. Es gibt nur wenige Tätigkeiten, wie etwa die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die eine Kürzung ermöglichen. Wenn aber nur zu einem geringen Prozentsatz eine "unzulässige" Tätigkeit ausgeübt wird, ist dann die gesamte Kürzung ausgeschlossen? Darüber hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.

Die Klägerin, eine Genossenschaft, war in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich mit der Vermietung von Grundstücken befasst und hatte daher Anträge auf Kürzung des Gewerbeertrags gestellt. Neben Wohnungen wurden auch gewerbliche Flächen vermietet. Eine gewerbliche Mieterin hatte ein Ladengeschäft gemietet, in welchem sie Gewinne unterhalb des gewerbesteuerlichen Freibetrags erwirtschaftete. Im Jahr 2014 wollte diese Mieterin zusätzlich eine Wohnung mieten. Wohnungen wurden aber in erster Linie an Genossenschaftsmitglieder vermietet. Daher kaufte die Mieterin im Dezember 2014 einen Genossenschaftsanteil und bezog eine Wohnung. Der Anteil der Mieterin an der Genossenschaft betrug weniger als 0,1 %. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags für die Genossenschaft ausgeschlossen sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Kürzung des Gewerbeertrags. Zwar diente der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb einer Genossin. Allerdings war diese zu weniger als 1 % an der Genossenschaft beteiligt. Diese Beteiligung war von geringer Bedeutung und die Mieterin selbst war nicht mit Gewerbesteuer belastet. Es handelte sich zudem um einen Einzelfall. Ein Ausschluss von der begünstigenden Kürzung wäre unverhältnismäßig und daher unangemessen gewesen.

Hinweis: Auch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Reichweite der Norm dahin gehend eingeschränkt, dass die Versagung der Begünstigung nicht anzuwenden ist, wenn der Gesellschafter, der den überlassenen Grundbesitz nutzt, Einkünfte erzielt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Dies trifft im Besprechungsfall zu, so dass die Kürzung vorgenommen werden konnte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)