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Bargeldbranche, aufgepasst: Landesamt äußert sich zur Umrüstung von Kassensystemen

Bereits 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die Unternehmen der Bargeldbranche ursprünglich ab dem 01.01.2020 umsetzen sollten. Durch dieses sogenannte Kassengesetz wurde die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde zunächst bis zum 30.09.2020 verlängert, später bis zum 31.03.2021. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun in einem Informationsblatt zur Thematik geäußert und Einzelfragen zur Umrüstung beantwortet. Demnach ist eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 in folgenden Sachverhaltskonstellationen nicht verpflichtend:

  • Der Unternehmer verwendet eine elektronische Registrierkasse, die nicht mit einer TSE aufrüstbar ist und zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft wurde.
  • Aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wurde dem Unternehmen vom Finanzamt eine Erleichterung bewilligt.

Beantragt das Unternehmen eine Fristverlängerung zur Umrüstung seiner Kasse, muss es nachweisen, dass es die Grundvoraussetzungen für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 31.03.2021 erfüllt hat. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Bei einem geplanten Einbau einer Hardware-TSE musste bis spätestens 31.08.2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein (dieser musste schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war). Zusätzlich musste eine verbindliche Aussage dazu vorliegen, dass das elektronische Aufzeichnungssystem bis zum 31.03.2021 mit einer TSE ausgestattet sein wird.

Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE muss als Grundvoraussetzung für eine Fristverlängerung eine verbindliche Bestellung der Cloud-TSE vorgelegt werden. Zusätzlich muss der Unternehmer begründen, warum die Implementierung dieser Sicherheitslösung nicht bis zum 31.03.2021 erfolgt ist.

Hinweis: Darüber hinaus ist für eine Fristverlängerung eine Angabe dazu erforderlich, bis wann nach   Einschätzung des Kassenfachhandels oder eines anderen Dienstleisters die Anbindung der TSE an das Kassensystem erfolgen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2021)