Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Gewinnausschüttungen)

erstellt am 21.11.2014 | Kategorien: Steuern, Unternehmen

Wie wir Ihnen in unserem Newsletter bereits mitteilten, sind Sie als Gesellschaft ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Dafür müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“). Der Termin 31.10.2014 wurde nun bis 30.11.2014 verlängert.

Die Abfrage ist für jeden Gesellschafter durchzuführen, der am 31. August in Ihrer Gesellschaft gemeldet ist – unabhängig davon, ob die Gesellschafter im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten werden oder nicht.

Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).

Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Information der Gesellschafter

Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen. In diesem Fall wird im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs kein Kirchensteuerabzug vorgenommen.

Eintrag eines Sperrvermerks

Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss für die Regelabfrage bis zum 30. Juni eines Jahres, für eine Anlassabfrage zwei Monate vor Durchführung der Abfrage beim BZSt eingehen. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KIStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer auffordern.

Was müssen Sie tun?

Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie benötigen diese Angaben auch dann, wenn ein Gesellschafter beim BZSt einen Sperrvermerk gesetzt haben sollte, denn auch in diesem Fall ist die Regelabfrage durchzuführen.

Um die Abfrage der KIStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Auch ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.

Ausnahmen der Registrierungspflicht:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils 1. 9. – 31. 10.) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde.
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Allerdings muss die Gesellschaft in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen („ Anlassabfrage“). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP.

Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet:
Tel. 0800 / 800 75 45-5 (Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr)

Es ist rechtlich nicht möglich, dass Dritte (z. B. wir als Ihr Steuerberater) das Zulassungsverfahren für Ihre Gesellschaft übernehmen!

Für allgemeine Fragen zu dem neuen Verfahren können Sie sich aber gerne an uns wenden.

Mit besten Grüßen
STRUMBERGER AG

Peter Strumberger
Steuerberater


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