Der BFH hat die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen bedeutend verschärft. Er urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angeben. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt Aus Sicht des BFH ist das Merkmal „vollständige Anschrift“ nach dem Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt. Die vollständige Anschrift soll sich dort befinden, wo der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
Das Urteil kann massive Auswirkungen vor allem für deutsche Unternehmen haben.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil könnte von Betriebsprüfungen zum Anlass genommen werden, in solchen Fällen unzureichender postalischer Angaben den Vorsteuerabzug zu versagen. Dies dürfte beide Anschriften betreffen, also sowohl die des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers. Er gibt damit klar zu verstehen, dass es aus seiner Sicht nicht ausreicht, wenn eine Rechnung das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennt.
Die Finanzverwaltung könnte diese Aussage als „Wink mit dem Zaunpfahl“ verstehen und die bisherige gesetzliche Regelung entsprechend anpassen.
Für die Vergangenheit gewährt die Abgabenordnung Vertrauensschutz, jedoch nur für die Zeiträume für die bereits Umsatzsteuer – Erklärungen abgegeben wurden. Wurden bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, greift diese Schutzwirkung nicht.
Die Finanzverwaltung akzeptiert aktuell, dass Rechnungen das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennen. Unternehmen, die Rechnungen über Postfächer oder Großkundenadressen empfangen, sollten dennoch bereits jetzt prüfen, ob die Rechnungsanschrift proaktiv an die Rechtsprechung des BFH angepasst werden kann.