Archiv Juli 2015

„Ersetzendes Scannen“

erstellt am 21.07.2015 | Kategorie: Allgemein

Die bisherige strittige Frage ob digitalisierte Belege und Dokumente den Originalbeleg ersetzen können ist nun geklärt.

Durch das „Ersetzende Scannen“ müssen Originalbuchungsbelege zukünftig nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass der Originalbeleg nach dem Scannen und verbuchen direkt entsorgt werden kann.

Ihr Vorteil:

  • reduzierter finanzieller und zeitlicher Aufwand
  • verringerte Archivflächen und Prozesskosten
  • extrem schnelle Suche nach Belegen
  • online sind alle Belege jederzeit verfügbar

Die Voraussetzung und für das „Ersetzende Scannen von Buchungsunterlagen“ ist die Anwendung einer Verfahrensdokumentation. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben hierfür die Grundlagen geschaffen und das in einer Muster-Verfahrensdokumentation zusammengefasst.

Dadurch soll eine strukturierte Vorgehensweise und eine maximale Sicherheit hinsichtlich der Identität von Original und Scann gewährleistet sein. Zudem gibt es Hinweise wie ein effizienter Prozess implementiert und betrieben werden kann.

Auch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ enthalten klarstellende Ausführungen zu dem erforderlichen Prozessablauf und stellt somit sicher, dass das System und der Prozess jeder Betriebsprüfung standhalten.

Wenn Sie Interesse an einer weiteren Digitalisierung des Rechnungswesens haben, melden Sie sich bitte bei uns, wir unterstützen Sie sehr gerne auf diesem Weg.

 

Ihr Strumberger: Team