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Verschärfte Anforderungen an Rechnungen

erstellt am 04.11.2015 | Kategorie: Allgemein

Der BFH hat die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen bedeutend verschärft. Er urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angeben. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt Aus Sicht des BFH ist das Merkmal „vollständige Anschrift“ nach dem Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt. Die vollständige Anschrift soll sich dort befinden, wo der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Das Urteil kann massive Auswirkungen vor allem für deutsche Unternehmen haben.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil könnte von Betriebsprüfungen zum Anlass genommen werden, in solchen Fällen unzureichender postalischer Angaben den Vorsteuerabzug zu versagen. Dies dürfte beide Anschriften betreffen, also sowohl die des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers. Er gibt damit klar zu verstehen, dass es aus seiner Sicht nicht ausreicht, wenn eine Rechnung das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennt.

Die Finanzverwaltung könnte diese Aussage als „Wink mit dem Zaunpfahl“ verstehen und die bisherige gesetzliche Regelung entsprechend anpassen.

Für die Vergangenheit gewährt die Abgabenordnung Vertrauensschutz, jedoch nur für die Zeiträume für die bereits Umsatzsteuer – Erklärungen abgegeben wurden. Wurden bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, greift diese Schutzwirkung nicht.

Die Finanzverwaltung akzeptiert aktuell, dass Rechnungen das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennen. Unternehmen, die Rechnungen über Postfächer oder Großkundenadressen empfangen, sollten dennoch bereits jetzt prüfen, ob die Rechnungsanschrift proaktiv an die Rechtsprechung des BFH angepasst werden kann.

 

 

„Ersetzendes Scannen“

erstellt am 21.07.2015 | Kategorie: Allgemein

Die bisherige strittige Frage ob digitalisierte Belege und Dokumente den Originalbeleg ersetzen können ist nun geklärt.

Durch das „Ersetzende Scannen“ müssen Originalbuchungsbelege zukünftig nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass der Originalbeleg nach dem Scannen und verbuchen direkt entsorgt werden kann.

Ihr Vorteil:

  • reduzierter finanzieller und zeitlicher Aufwand
  • verringerte Archivflächen und Prozesskosten
  • extrem schnelle Suche nach Belegen
  • online sind alle Belege jederzeit verfügbar

Die Voraussetzung und für das „Ersetzende Scannen von Buchungsunterlagen“ ist die Anwendung einer Verfahrensdokumentation. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben hierfür die Grundlagen geschaffen und das in einer Muster-Verfahrensdokumentation zusammengefasst.

Dadurch soll eine strukturierte Vorgehensweise und eine maximale Sicherheit hinsichtlich der Identität von Original und Scann gewährleistet sein. Zudem gibt es Hinweise wie ein effizienter Prozess implementiert und betrieben werden kann.

Auch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ enthalten klarstellende Ausführungen zu dem erforderlichen Prozessablauf und stellt somit sicher, dass das System und der Prozess jeder Betriebsprüfung standhalten.

Wenn Sie Interesse an einer weiteren Digitalisierung des Rechnungswesens haben, melden Sie sich bitte bei uns, wir unterstützen Sie sehr gerne auf diesem Weg.

 

Ihr Strumberger: Team

 

Unsere neue App – alle Informationen auf Ihrem Smartphone

erstellt am 29.01.2015 | Kategorien: Mandateninformation, Newsletter, Steuern

Erforderliche Informationen im richtigen Moment zur Verfügung zu haben wird immer selbstverständlicher. Im Bereich der Steuer sind es nicht nur die aktuellen Entwicklungen, sondern auch immer wiederkehrende Themen wie z.B. die jeweils aktuellsten Reisekosten-Regelungen, steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer oder auch die aktuellen Steuertermine.weiterlesen …

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